Mit BGBl I 2025/6 wurde das Kreditdienstleister- und KreditkäuferG (KKG) erlassen, weiters enthält es Gesetzesänderungen.
Das KKG legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen für Kreditkäufer fest, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der EU niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben, bzw für Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers tätig werden (§ 1 KKG). Es gibt auch insolvenzrechtliche Bezüge: Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA (§ 4 KKG). Dieser können ua Verstöße der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans gegen das Konkurs- und Insolvenzrecht bzw Insolvenzverfahren entgegenstehen (s § 5 Abs 2 KKG). Siehe auch iZm Pflichten von Kreditkäufern § 16 Abs 3 KKG.
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