Gem § 31a GGG hat die BMJ die in diesem BG und dessen Tarif angeführten festen Gebühren und Beträge bei bestimmten Entwicklungen des Verbraucherpreisindex 2015 neu festzusetzen. Das ist mit der VO über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl II 2025/51 mit Wirkung zum 1. 4. 2025 erfolgt. Auch die Gebühren iZm Insolvenzverfahren wurden erhöht. Sie betragen jetzt:
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