1. Im BGBl I 2025/25 ist das BudgetbegleitG 2025 bekannt gemacht. Ua wurde in das BundesfinanzierungsG unter dem Titel "Insolvenzrechtliche Bestimmung" § 9b eingefügt, laut dem das URG auf die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur nicht anzuwenden ist.
2. Mit BGBl I 2025/34 erfolgte ua eine Änderung des BaSAG. Siehe zu insolvenzrechtlichem Bezug § 2 Z 82c.
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