BGBl I 2019/93, ausgegeben am 22. 10. 2019
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Auf Grundlage eines Initiativantrags der SPÖ (577/A BlgNR 26. GP) samt Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates (AA-161 BlgNR 26. GP) wird im AVRAG ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz (§ 14c Abs 4a AVRAG) und/oder Pflegeteilzeit (§ 14d Abs 4a AVRAG) unter den im Gesetz näher genannten Voraussetzungen verankert. Die Änderungen treten mit 1. 1. 2020 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.
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