Ministerialentwurf 29. 7. 2025, 37/ME NR 28. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden sollen
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt iSd § 44 Abs 1 und § 49 Abs 1 ASVG dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende, in § 44 Abs 3 ASVG vorgesehene Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, soll im Sinne der Rechtssicherheit in mehrfacher Hinsicht angepasst werden:
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