Thema

Reduktion laufzeitunabhängiger Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 20 Abs 1 HIKrG?

Dr. Daniel Tamerl

Eine Betrachtung aus Anlass von EuGH C-555/21

Die WIKr-RL1 wurde in Österreich mit dem HIKrG umgesetzt. § 20 Abs 1 HIKrG räumt dem Verbraucher die Möglichkeit ein, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen, was die Reduktion der vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen und Kosten zur Folge hat. Die Regelung zur Kostenreduktion in § 20 Abs 1 S 3 HIKrG wurde infolge der Lexitor-E des EuGH2 zu Art 16 Abs 1 VKr-RL 20083 mit BGBl I 2021/1 novelliert und die Bezugnahme auf "laufzeitabhängige" Kosten gestrichen.4 Im Geltungsbereich der WIKr-RL sollen sich nach dem jüngsten Urteil des EuGH zur Rs C-555/215 - anders als im Geltungsbereich der VKr-RL 2008 - jedoch nur die vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen und die von der Vertragslaufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Im folgenden Beitrag sollen die Implikationen dieses Urteils für die nationale Rechtslage analysiert werden.

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Artikel-Nr.
ImmoZak 2023/13

24.05.2023
Heft 2/2023
Autor/in
Daniel Tamerl

Dr. Daniel Tamerl ist Rechtsanwalt und Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck und Wien. Er leitet die Praxisgruppe Banking & Finance. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Vertrags-, Banken- und Immobilienrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum privaten Wirtschaftsrecht.