Eine Betrachtung aus Anlass von EuGH C-555/21
Die WIKr-RL1 wurde in Österreich mit dem HIKrG umgesetzt. § 20 Abs 1 HIKrG räumt dem Verbraucher die Möglichkeit ein, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen, was die Reduktion der vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen und Kosten zur Folge hat. Die Regelung zur Kostenreduktion in § 20 Abs 1 S 3 HIKrG wurde infolge der Lexitor-E des EuGH2 zu Art 16 Abs 1 VKr-RL 20083 mit BGBl I 2021/1 novelliert und die Bezugnahme auf "laufzeitabhängige" Kosten gestrichen.4 Im Geltungsbereich der WIKr-RL sollen sich nach dem jüngsten Urteil des EuGH zur Rs C-555/215 - anders als im Geltungsbereich der VKr-RL 2008 - jedoch nur die vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen und die von der Vertragslaufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Im folgenden Beitrag sollen die Implikationen dieses Urteils für die nationale Rechtslage analysiert werden.
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