Das BMJ legte den Entwurf für ein Gesellschaftsrechtliches MobilitätsG vor (s auf der BMJ-Homepage unter "Ministerium - Gesetzes- und Verordnungsentwürfe - Entwürfe 2023"). Damit soll die RL (EU) 2019/2121 betreffend grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen umgesetzt werden (s näher Erläuterungen 1). Das dazu insb dienende neue BG über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-UmgrG) soll aber unanwendbar sein, wenn über das Vermögen der Gesellschaft rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde (§ 3 Z 4 EU-UmgrG).
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