ZIK aktuell

Reformvorhaben

Bearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny

Weit gediehen ist das Genossenschafts-ÄnderungsG 2024 (GenRÄG 2024; s 4123/A 27. GP). Dieses soll bedeutende Neuerungen im Genossenschafts- und auch im Vereinsrecht bringen.

Aus der Sicht von Insolvenzrecht und Kreditschutz besonders interessant sind die Regelungen über die Haftung der Mitglieder, insb im Fall von Konkurs und Liquidation. Gemäß dem neuen § 2 GenG soll es Genossenschaften nur mehr mit beschränkter Haftung geben. Vorgeschlagen wird, dass die Mitglieder den Gläubigern gegenüber nicht für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften, sondern dass sie im Fall des Konkurses oder einer Liquidation - neben ausstehenden Einlagen - Nachschüsse zu leisten haben, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Der Umfang der Nachschüsse soll in § 76 GenG flexibler gestaltet werden. Nach dem Entwurf sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht soll grds für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in seiner Höhe ausmachen, im Genossenschaftsvertrag kann jedoch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

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Artikel-Nr.
ZIK 2024/74

30.06.2024
Heft 3/2024