Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der BUAK um Schlechtwetterentschädigung ansuchen, wenn durch atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, Hitze udgl) die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Eine solche Entschädigung steht auch bei großer Hitze zu, konkret bei Temperaturen von über 32,5°C, gemessen nach den WMO-Kriterien. Die Entscheidung darüber, ob bei Hitze gearbeitet wird oder nicht, obliegt dem Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats. Da eine Messung nach den maßgeblichen Kriterien durch den Betrieb selbst nicht vorgenommen werden kann, bietet die BUAK in ihrem Webportal eine unkomplizierte Temperaturabfrage von der Geosphere Austria (ehemals ZAMG - Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) an, deren Daten dann auch für die Wetterprüfung durch die BUAK herangezogen werden. ( Quelle: www.buak.at)
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