Am 28. 3. 2024 trat in (verspäteter) Umsetzung der Transparenzrichtlinie der neue § 11b AVRAG in Kraft. Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, inwiefern die Teilnahme an berufsrechtlich vorgeschriebenen Fortbildungen die Rechtsfolgen des § 11b AVRAG auslöst, wonach die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit ist und die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung idR vom Arbeitgeber zu tragen sind. Reitter führt aus, dass, wenn berufsrechtliche Fortbildungspflichten in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften mit Normierung von Konsequenzen für deren Nichtabsolvieren entsprechend konkret statuiert sind, sie bereits als gesetzliche Voraussetzungen gelten und die Rechtsfolgen des § 11b AVRAG auslösen. Wenn sich aber in Gesetzen nur generelle Fortbildungspflichten ohne Auswirkung für deren Nichtbefolgung finden, so handle es sich um keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Verordnungen, die einzelne Gesetze konkretisieren, können unter Umständen auch den Anwendungsbereich des § 11b AVRAG eröffnen. Werden berufsrechtliche Fortbildungspflichten als arbeitsvertragliche Pflichten qualifiziert, so würde dies zu einem breiten Anwendungsbereich des § 11b AVRAG führen. Hierbei zeige sich - so Reitter -, dass durch die Aufnahme des Arbeitsvertrages als Rechtsgrund § 11b AVRAG eine viel weitere Wirkung beigemessen werden könnte, als bei ihrer Schaffung vermutlich gewollt war.
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