Der Beitrag geht der Frage nach, ob das ASchG auch auf Arbeitnehmer anzuwenden ist, die Telearbeit ausführen. Dies hängt davon ab, ob Telearbeitsplätze als auswärtige Arbeitsstellen gelten. Dabei kommen die Autorinnen zu dem Ergebnis, dass für regelmäßiges Homeoffice in Wohnungen die meisten (nämlich alle nicht arbeitsstättenbezogenen) ASchG-Bestimmungen gelten, während für andere Orte (wie Coworking Spaces) eine Klarstellung fehlt. Der Wortlaut der auswärtigen Arbeitsstellen lege aber nahe, dass das ASchG auch für Arbeitnehmer gelten müsse, die ihre Arbeitsleistung regelmäßig an sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten erbringen. Laut Arbeitsinspektorat kommt der Großteil der Regelungen des ASchG sowohl beim klassischen Homeoffice als auch bei sonstigem Mobile Working zur Anwendung (zB die Bestimmungen über Bildschirmarbeit; Pflicht zur Arbeitsplatzevaluierung sowie Informations- und Unterweisungspflichten). Arbeitgeber sollten jedenfalls an Telearbeit angepasste Grundevaluierungen durchführen, um den Anforderungen des ASchG zu entsprechen. Außerdem treffe auch die Arbeitnehmer bei der Evaluierung eine Mitwirkungspflicht, was mitunter dafür spricht, dass Arbeitnehmer konkrete Angaben zu ihrem Arbeitsort zu machen haben.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.