Der durch BGBl I 2024/11 eingefügte und mit 28. 3. 2024 in Kraft getretene § 11b AVRAG regelt, dass die Zeit der Teilnahme an bestimmten Bildungsmaßnahmen als Arbeitszeit gilt und die Kosten solcher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen sind. Resch geht der Frage nach, wie sich das Inkrafttreten der Neuregelung auf bereits bestehende Bildungsvereinbarungen auswirkt. Handelt es sich bei der Vereinbarung über den Nachweis des Abschlusses einer Aus-, Fort- und Weiterbildung um ein Zielschuldverhältnis, sei zufolge § 5 ABGB entscheidend, ob die Vereinbarung vor Inkrafttreten des § 11b AVRAG abgeschlossen worden ist. Insofern gebiete der dieser Bestimmung innewohnende Gedanke des Vertrauensschutzes die Geltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtslage (mangels abweichender Regelung in der AVRAG-Novelle). Wurde eine solche Vereinbarung daher vor dem 28. 3. 2024 abgeschlossen, sei § 11b AVRAG nicht auf sie anzuwenden.
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