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Restrukturierungsrechtlicher Vertragsschutz, insbesondere für gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte

Mag. Lorenz Pranter / Mag. Tristan Prem, BSc, LL.B.

Die Restrukturierungsordnung (ReO) fristet in der Praxis (bislang) ein Schattendasein. Leicht übersehen wird dabei aber eine Bestimmung, die richtigerweise unabhängig davon Geltung beansprucht, ob tatsächlich ein Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird, nämlich § 26 Abs 3 ReO. Diese Bestimmung regelt die (Un-)Zulässigkeit von Vertragsautomatismen, die an eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners anknüpfen. Umstritten ist, wie sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu § 25b Abs 2 IO verhält. Insb ist fraglich, ob die vom OGH befürwortete Ausnahme von Gesellschaftsverträgen von letzterer Bestimmung auch für § 26 ReO gilt. Dies hat vor allem Bedeutung für gesellschaftsrechtliche Aufgriffsrechte zugunsten anderer Mitgesellschafter, wenn diese an eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters anknüpfen.

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Artikel-Nr.
ZIK 2023/167

31.10.2023
Heft 5/2023
Autor/in
Lorenz Pranter

Mag. Lorenz Pranter ist Universitätsassistent am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Tristan Prem

Mag. Tristan Prem, BSc, LL.B., war Mitarbeiter im Projekt "'Präventiver Restrukturierungsrahmen' durch Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Österreich" am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und absolviert derzeit die Gerichtspraxis am Landesgericht Innsbruck.