Anmerkungen zu OGH 8 Ob 51/15f1
Lehnen die Gläubiger einen Zahlungsplan ab, so bleibt dem Schuldner nur das Abschöpfungsverfahren, um eine Entschuldung zu erreichen. Betrügerische Schuldner werden durch die Einleitungshindernisse, die taxativ in § 201 IO aufgezählt werden, ausgefiltert. Rechtsfragen treten selten auf. Anders ist es bei den Billigkeitsgründen, die einem redlichen Schuldner nach Durchführung des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung auch bei Nichterreichen der Mindestquote von 10 % ermöglichen sollen. Welche Gründe darunter fallen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt;2 umso erfreulicher, dass sich der OGH nunmehr dazu äußerte und viele Fragen klärte.
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