Auf den folgenden Seiten soll der mit der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz1 in den Mitgliedstaaten der EU zu schaffende, in den meisten Fällen jedoch nur leicht anzupassende Entschuldungsrahmen näher beleuchtet werden.
Das Kapitel des Richtlinien-Vorschlags zur Entschuldung entsprach in groben Zügen der bereits am 12. 3. 2014 herausgegebenen Empfehlung für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen.3 Neben der Schaffung eines "vorinsolvenzlichen" Restrukturierungsrahmens, der vonseiten der Mitgliedstaaten auch auf bereits insolvente Schuldner angewendet werden kann, war die Einführung der im ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission als "zweite Chance" bezeichneten zwingenden Entschuldung das zweite Kernanliegen der Gesetzesinitiative für den Fall einer Insolvenz. Die als volle Entschuldung zu verstehende "zweite Chance" war als Möglichkeit, wieder unternehmerisch tätig zu werden, definiert,4 was die wirtschaftliche Motivation und den Schuldnerschutz für den Vorschlag impliziert.
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