BMF 16.06.2005, 010221/0370-IV/8/2005
Wie bereits mehrfach berichtet, sollen gemäß der Zinsrichtlinie RL 2003/48/EG letztlich alle Mitgliedstaaten untereinander Informationen über Zinszahlungen an in den anderen Mitgliedstaaten ansässige Anleger austauschen. Österreich ist jedoch während eines Übergangszeitraums noch nicht dazu verpflichtet. Stattdessen wird in Österreich während der Übergansphase auf Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, eine Quellensteuer erhoben, die in den ersten 3 Jahren 15 % beträgt, in den folgenden 3 Jahren 20 % und danach 35 % (vgl bereits ARD 5416/18/2003, ARD 5496/2/2004, ARD 5520/16/2004 sowie ARD 5588/3/2005). Der EU-Rat hat in seiner Tagung am 7. 6. 2005 festgestellt, dass die Bedingungen erfüllt sind, damit die Regelungen für die Besteuerung von Zinserträgen zum 1. 7. 2005 in Kraft treten können (vgl http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ecofin/85264.pdf)
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