Mit dem im Dezember 2020 beschlossenen COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde unter anderem die Anerkennung von pauschalen Rückstellungsbildung beschlossen. Bis dato waren pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften steuerlich nicht zulässig.
Nun sind für die nach dem 31. 12. 2020 beginnenden Wirtschaftsjahre pauschale Rückstellungen für sonstigen ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich zulässig. In diesem Beitrag geben wir Ihnen alle wesentlichen Informationen zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, deren pauschaler Bildung sowie der steuerlichen Behandlung.
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