Der Beitrag behandelt die Frage, ob für eine rechtlich entstandene Verpflichtung die Bildung einer Rückstellung vorzunehmen ist, wenn in weiterer Folge Erlöse erwartet werden.
Die X-GmbH beantragt bei der zuständigen Behörde im Jahr 2009 die Zulassung eines neuen Pflanzenschutzmittels. Die Zulassung wird frühestens 2010 erteilt, für die mit der Erteilung der Zulassung in Zusammenhang stehenden Kosten, die vom Antragsteller zu tragen sind, wird seitens der X-GmbH eine Rückstellung gebildet.
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