Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Smartphone und verlangt er von ihm, immer erreichbar zu sein, und muss der Arbeitnehmer jederzeit mit einer Indienstsetzung rechnen, so liegt (zu entlohnende) Rufbereitschaft vor, wenn der Arbeitnehmer wenigstens gewisse Freiheiten bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes hat.1 Es handelt sich um ein Mischverhältnis zwischen Arbeit und Freizeit.2 Die beschriebene Vorgangsweise entspricht aber nicht den arbeitsrechtlichen Vorgaben, da die Rufbereitschaft konkreten arbeitszeitrechtlichen Beschränkungen unterliegt und eine Vereinbarung sowie eine Regelung zum Entgelt vorliegen sollte. Eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft kann nicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Pflicht zur Wahrung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers) abgeleitet werden. Falls der Arbeitgeber restriktive Beschränkungen bezüglich des Aufenthalts während der Bereitschaft vorgibt, so kann dies bewirken, dass Arbeitsbereitschaft vorliegt, die (im Unterschied zur reduzierbaren Entlohnung bei Rufbereitschaft) wie Arbeitszeit zu bezahlen ist, wobei aber eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der Fremdbestimmtheit des Arbeitnehmers). Im Folgenden wird diese Thematik näher erörtert.
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