Die Autoren stellen infrage, ob angesichts neuerer EuGH- und OGH-Rsp weiterhin an der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren festgehalten werden kann. Ihrer Ansicht nach erscheine die Verrechnung von Zusatzentgelten für die Bearbeitung von Kreditanfragen vor diesem Hintergrund missbräuchlich und die zur Festsetzung solcher Gebühren üblicherweise verwendete Berechnungsmethode mit der Pauschalierungs-Rechtsprechung des OGH unvereinbar.
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