Das österreichische AZG sieht für Mehrarbeit einen Zuschlag iHv 25 % (§ 19d Abs 3a AZG) und für Überstundenarbeit einen Zuschlag iHv 50 % (§ 10 AZG) vor. Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, ob die unterschiedliche Höhe der Zuschläge angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (EuGH 29. 7. 2024, C-184/22, KfH Kuratorium = ARD 6926/6/20224) zu einer Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten führt. Dies wird von ihnen verneint. Aber selbst wenn man eine Ungleichbehandlung bejahen würde, wären ihrer Ansicht nach die vom EuGH herausgearbeiteten Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung im AZG erfüllt: Vollzeitbeschäftigte sollen in der Arbeitswelt durch Überstundenzuschläge vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme und somit vor einer Gesundheitsbelastung geschützt werden bzw sollte eine solche angemessen kompensiert werden. Der höhere Überstundenzuschlag ist auch geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Teilzeitbeschäftigte benötigen hingegen bei der Erbringung von Mehrarbeit keinen vergleichbaren Belastungsschutz, und daher kann hier der Zuschlag für ihre zeitliche Flexibilität auch geringer ausfallen. Die "eigentlichen Gründe für das Institut der Teilzeitarbeit" werden vom AZG ebenfalls angemessen berücksichtigt, weil Teilzeitbeschäftigte angeordnete Mehrarbeit bei entsprechender privater Interessenlage auch jederzeit ablehnen können.
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