Nach § 196 Abs. 2 HGB dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Das Saldierungsverbot ist ein Ausfluss des Grundsatzes der allgemeinen Klarheit und Übersichtlichkeit sowie des Vollständigkeitsgebotes des § 196 Abs. 1 HGB. Des weiteren ergibt sich das Verrechnungsverbot implizit auch aus der Generalnorm der §§ 195 und 222 HGB, weil sowohl der Einblick in die Vermögens- als auch in die Ertragslage durch Verrechnungen stark beeinträchtigt wäre.
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