Buchhaltung und Bilanzierung

Saldierungsgebote und -verbote

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

Nach § 196 Abs. 2 HGB dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

Das Saldierungsverbot ist ein Ausfluss des Grundsatzes der allgemeinen Klarheit und Übersichtlichkeit sowie des Vollständigkeitsgebotes des § 196 Abs. 1 HGB. Des weiteren ergibt sich das Verrechnungsverbot implizit auch aus der Generalnorm der §§ 195 und 222 HGB, weil sowohl der Einblick in die Vermögens- als auch in die Ertragslage durch Verrechnungen stark beeinträchtigt wäre.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RWZ 1997, 382

20.12.1997
Heft 12/1997
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.