Nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat ein Arbeitnehmer
gegenüber dem Arbeitgeber das Recht auf Auskunft über die vom Arbeitgeber gespeicherten
personenbezogenen Daten. Dazu hat das deutsche Bundesarbeitsgericht nun entschieden,
dass im Fall, dass ein Arbeitgeber das Auskunftsbegehren einer Arbeitnehmerin zwar nur
rudimentär erfüllt hat (ein Großteil der Daten wurde nicht übermittelt), der von der
Klägerin hauptsächlich begehrten Ausfolgung der Arbeitszeitaufzeichnungen aber
nachgekommen ist, ein Schadenersatz von € 1.000,- der Höhe nach nicht zu beanstanden ist
und somit nicht höher ausfallen muss. In Anbetracht des maßgeblichen Anliegens ihres
Auskunftsbegehrens sei die persönliche Betroffenheit der Klägerin durch die nicht
vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs "überschaubar" gewesen.
( Quelle: BAG 5. 5. 2022, 2 AZR
363/21)
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