Anmerkungen zu OGH 6 Ob 208/13a1
In dem der E OGH 6 Ob 208/13a zugrunde liegenden Fall wurde bei einem noch beidseitig unerfüllten Kauf unter Eigentumsvorbehalt keine ausdrückliche Erklärung gem § 21 IO abgegeben.2 Allerdings hatte der Vorbehaltsverkäufer, ohne selbst ausdrücklich den Vertragsrücktritt zu erklären,3 im Insolvenzverfahren sowohl die Aussonderung der Ware verlangt als auch seinen Restkaufpreis als Insolvenzforderung angemeldet, welche auch anerkannt wurde. Nach Abschluss des Sanierungsplans klagte der Verkäufer den Restkaufpreis ein und bekam damit auch Recht. Der OGH, der die Revision als unzulässig zurückwies, ging in seiner Begründung zwar auf die Frage nach einem konkludenten Rücktritt ein, verneinte einen solchen jedoch nur gem § 21 IO. Ob das Verhalten des Vertragspartners als stillschweigender Rücktritt zu verstehen ist, griff er hingegen nicht auf.
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