Eine Arbeitnehmerin rutschte an ihrem Arbeitsplatz auf dem Weg zur Toilette auf dem feuchten, zuvor von einer Mitarbeiterin der Reinigungsfirma gewischten Linoleumboden aus und brach sich die rechte Kniescheibe. Weil kein Warnschild aufgestellt war, forderte sie von dem Reinigungsunternehmen Schadenersatz. Das Berufungsgericht sprach ihr € 7.500,- zu und ging dabei von einem Mitverschulden der Arbeitnehmerin und einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 aus. Vorzuwerfen sei der Arbeitnehmerin, dass sie beim Gehen nicht auf den Boden achtete, obwohl die Gefahr erkennbar war und sie Kenntnis von der täglichen (wenn auch nicht immer feuchten) Bodenreinigung hatte. Der OGH hält sowohl die Verschuldensteilung als auch die Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes (orientiert an den festgestellten Schmerzperioden und unter Bedachtnahme auf die Geldentwertung) für vertretbar. (OGH 28. 5. 2024, 2 Ob 83/24f)
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