Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Schrank, All-in-Klausel und Elternteilzeit ZAS 2023/7, 29

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen (hier: in der Form, dass im Dienstvertrag die Anzahl der pauschalierten Mehr- und Überstunden festgehalten ist), hat der OGH zu 9 ObA 83/22d (= ARD 6824/5/2022) ausgesprochen, dass während einer Elternteilzeit jener Teil des Arbeitsentgelts ruht, der für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Da bei grundsätzlichen Änderungen des erwartbaren Leistungsvolumens durch Situationen, in denen wie bei Elternteilzeit jegliche zeitlichen Mehr- und Überstundenleistungen nicht mehr erwartbar sind und sonst das reale Synallagma gestört wäre, stimmt Schrank in seinem Kommentar dem OGH zu. Zu begrüßen sei auch, dass der OGH einer Widerrufsklausel keine Relevanz für das Ruhen der von der Äquivalenzstörung erfassten Zahlung zugebilligt hat. Fraglich sei, ob auch dann das Ruhen des Pauschales greift, wenn Grundgehalt und All-in-Gehalt sehr weit auseinanderklaffen, oder ob dann ein Ruhen des Pauschales gänzlich verneint wird, oder ob ein teilweises Ruhen des Pauschales in Frage kommt (zB anhand des zu erwartenden Abdeckungsbedarfs oder sogar rückblickend durchschnittlich geleisteter Stunden). Ebenso sei noch offen, was gelten soll, wenn eine All-in-Pauschalregelung nicht nur Mehr- und Überstunden, sondern auch andere Entgeltbestandteile (zB bestimmte Zulagen) abdeckt. Hier sei wohl ein teilweises Ruhen sachrichtig, so Schrank.

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Artikel-Nr.
ARD 6860/17/2023

09.08.2023
Heft 6860/2023