Der Autor greift ausgewählte Bestimmungen aus dem am 25. 2. 2023 in Kraft getretenen HSchG heraus und bietet den Lesern damit einen Einstieg in die Materie. Nach einem Überblick zum Zweck und dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des HSchG ist für Schrank der umfassende, in dieser Dimension neue Schutz der Hinweisgeber besonders erwähnenswert. Vergeltungsmaßnahmen, wie Suspendierung, Kündigung, Herabstufung etc, die wegen eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind nach § 20 HSchG unwirksam. Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des tatsächlichen Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Zu den Strafbestimmungen im HSchG finden sich darüber hinaus Anmerkungen des Autors.
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