Wird über einen Geschäftsführer oder einVorstandsmitglied eine Geldstrafe verhängt, stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen die Übernahme der Strafen und der Verfahrenskosten durch die Gesellschaft zulässig ist. Diese Frage wird im Beitrag ausführlich beantwortet. Dabei müsse zwischen Strafen einerseits und Verfahrenskosten andererseits unterschieden werden. Bei der Übernahme von Strafen ist die Judikatur sehr streng (dies vor dem Hintergrund, dass die Normadressaten nicht die "Motivation" verlieren, sich an Gesetze zu halten). Sofern vorweg (dh schon vor Begehung der Straftat) vereinbart wird, dass eine Geldstrafe jedenfalls ersetzt wird, ist diese Vereinbarung sittenwidrig und damit zivilrechtlich unwirksam. Nach Begehung der Tat ist es zulässig, die Übernahme der Strafe durch die Gesellschaft zu vereinbaren, sofern dies eindeutig im überwiegenden Unternehmensinteresse liegt. Bei der Übernahme von Verfahrenskosten ist die Judikatur dagegen großzügiger, weil diese Vereinbarung grundsätzlich auch vorweg (zB im Vorstandsvertrag) getroffen werden darf. Freilich sei es auch bei der Übernahme der Verfahrens- und Vertretungskosten erforderlich, dass die Übernahme der Kosten eindeutig im überwiegenden Unternehmensinteresse liegt. Diese Entscheidung hat der jeweilige Entscheidungsträger (geht es um eine Strafe des Vorstandes, entscheidet der Aufsichtsrat) auf Basis seiner allgemeinen Sorgfaltspflichten zu beurteilen.
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