Durch die Rechtsprechung bzw. den Gesetzgeber hat die Frage der Zuordnung von Verbindlichkeiten bzw. Schuldzinsen zum Unternehmens- oder Privatvermögen besondere Aktualität erlangt. Dies nehmen die Autoren zum Anlaß einer grundsätzlichen Betrachtung dieses Problems unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung.
§ 196 Abs. 1 HGB bestimmt, daß der Jahresabschluß - unter anderem - sämtliche Verbindlichkeiten sowie sämtliche Aufwendungen zu enthalten habe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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