Manchmal müssen bereits getätigte Urlaubsdispositionen auf Wunsch des Arbeitgebers rückgängig gemacht werden, wenn unverhofft eine betriebliche Situation eintritt, welche die Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber in der geplanten Urlaubszeit unverzichtbar macht. Der entstandene Schaden durch die Urlaubsstornierung wird vom Arbeitgeber ersetzt und der Arbeitnehmer verschiebt seinen Urlaub. Schuster führt aus, dass dies in der Personalverrechnung unterschiedliche Folgen hat. Während im Sozialversicherungsrecht der Ersatz von Urlaubsstornokosten bei vorhandener Urlaubsvereinbarung als beitragsfreier Schaden- bzw Auslagenersatz qualifiziert wird, wird im Steuerrecht danach differenziert, ob der Grund für die Verwehrung des Urlaubs in der Einflusssphäre des Arbeitgebers liegt oder nicht. Liegt der Grund für die Verwehrung nicht in der Arbeitgebersphäre, so handelt es sich laut Verwaltungsmeinung um steuerpflichtigen Arbeitslohn (mit Anspruch des Arbeitnehmers auf Werbungskostenersatz im Veranlagungsweg); andernfalls liegt nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Nach Ansicht Schusters ist die unterschiedliche Behandlung der Übernahme von Urlaubsstornokosten durch den Arbeitgeber bei einseitigem Aufkündigen der Urlaubsvereinbarung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht nicht nötig. Die Finanzverwaltung sollte daher der Behandlung in der Sozialversicherung folgen, um Vereinfachungen für alle Beteiligten zu schaffen.
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