Ausgangspunkt ist die Entscheidung des BFG vom 2. 12. 2022, RV/7102465/2021, in der das Gericht zu entscheiden hatte, ob für eine Managementtrainerin und Psychotherapeutin ein häusliches Arbeitszimmer, trotz parallel bestehenden Büros, eine zusätzliche steuerrechtliche Ausgabe ist. Das BFG hat das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe anerkannt und angemerkt, dass bei der Beurteilung des Mittelpunkts der Tätigkeit auf eine Gesamtbetrachtung der betrieblichen bzw beruflichen Tätigkeit abzustellen ist und der materielle Schwerpunkt maßgeblich ist. Zu prüfen ist dabei, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten im Arbeitszimmer Wert für den Auftraggeber haben. Erst im Zweifelsfall ist darauf abzustellen, ob mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer geleistet wird - die zeitliche Komponente der Betrachtung hat daher eine untergeordnete Rolle. Der Autor weist darauf hin, dass sich die BFG-Entscheidung in die Rechtsprechung des VwGH (zB Zulässigkeit der Betriebsausgabe des häuslichen Arbeitszimmers einer als Violin-Solistin und Universitätsprofessorin Tätigen) einfügt. Zwischen nicht abzugsfähigen und abzugsfähigen Tätigkeiten iVm dem Arbeitszimmer hat grundsätzlich keine Aufteilung zu erfolgen.
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