Der Autor setzt sich ausgehend vom Verfahren BFG 16. 4. 2019, RV/7101946/2019, in dem es um die Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen der nachträglichen Umqualifizierung eines vermeintlich freien Dienstverhältnisses in ein echtes Dienstverhältnis ging, mit den Grenzen der Kognitionsbefugnis des BFG auseinander. Trotz der weitreichenden Änderungsbefugnisse des BFG sei auch dieses durch die Sache begrenzt und dürfe nicht die Arbeit der Argumentation des Finanzamtes oder des Abgabepflichtigen übernehmen. Nicht genannte Wiederaufnahmegründe dürfen auch in einem zweiten (wiederholten) Wiederaufnahmeverfahren nicht nachgeschoben werden.
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