Mit dem Homeoffice-Paket 2021 wurde § 2 DHG um einen neuen Abs 4 ergänzt, der die sinngemäße Anwendung des Gesetzes auf mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebende Personen anordnet, wenn diese den Dienstgeber iZm Arbeiten im Homeoffice schädigen. Der Beitrag untersucht die Tragweite dieser Regelung und beleuchtet praktische Fragestellungen iZm der sinngemäßen Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts gemäß § 2 Abs 1 DHG. Schwertner bewertet es in Summe positiv, dass der Gesetzgeber das Haftungsrisiko hier dem Dienstgeber zuordnet. Die Regelung des § 2 Abs 4 DHG werfe zwar durchaus praktische Abgrenzungsfragen auf, die der Klärung durch die Rechtsprechung harren, könne aber zu Recht als bedeutsame sozialpolitische Neuerung bezeichnet werden. Die Ausweitung auf die Telearbeit (ab 1. 1. 2025, siehe BGBl I 2024/110) könnte den Anwendungsbereich des "Haushaltsangehörigen-Privilegs" in Zukunft freilich noch erweitern.
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