Entscheidungsbesprechung zu BFG 16. 7. 2019, RV/2100579/2018
Bei SEG-Zulagen ist die Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit oder außerordentlicher Erschwernis nicht allein anhand jener Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Gefährdung oder Erschwernis verbunden sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie überwiegend eine solche Gefahrenlage oder Erschwernis bewirken, dh ob zeitlich die mit einer Gefährdung oder Erschwernis verbundenen Tätigkeiten überwiegen.1
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