Anmerkungen zu BG Warschau XXIII 1646/131
Das BG Warschau legt den Begriff der Niederlassung in der Europäischen Insolvenzverordnung neu aus. In der Prozessführung sieht es die wirtschaftliche Tätigkeit, in den Prozessanwälten das Personal und in ihren Honoraren das Vermögen.
Das Problem im vorliegenden Fall stellte die Auslegung des Begriffes der Niederlassung in der Europäischen Insolvenzverordnung vom 29. 5. 2000 (EuInsVO) dar. Gem Art 3 Abs 2 EuInsVO kann ein Insolvenzverfahren bezüglich eines Schuldners, der in einem Mitgliedstaat den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) hat, in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, wenn der Schuldner eine Niederlassung in diesem Staat hat. In unserem Fall könnte ein polnisches Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren bezüglich eines österr Schuldners unter der Voraussetzung der Existenz einer Niederlassung in Polen eröffnen. Der Begriff der Niederlassung wurde in Art 2 lit h EuInsVO geregelt.
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