Der zweite Teil der Darstellung des IRÄG 2017 (BGBl I 2017/122) hat die Bereiche Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (§§ 220b, 220i IO), weitere Begleitregelungen zur EuInsVO 2015 - insb Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten - und Anpassungen der IO an die EuInsVO 2015 mit dem Schwerpunkt Zusammenarbeit und Koordination im Konzern (§§ 180b, 180c IO) zum Thema. Zum ersten Teil des Beitrags s ZIK 2017/228, 186.
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