Treuhänder, die nach § 12 BTVG tätig werden, sind nach den standesrechtlichen Grundsätzen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwaltschaft und Notariat) pflichthaftpflichtversichert. Der zusätzliche Haftungsfonds des Haftpflichtversicherers schützt Bauträger und Erwerber vor permanenten Vermögenseinbußen, weil er die Wahrscheinlichkeit der ungeschmälerten Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche gegen treuwidrig agierende Treuhänder erheblich erhöht. Gleichwohl enthalten die AVB der Haftpflichtversicherungsbranche typischerweise Serienschadenklauseln, die mehrere Schadenfälle zu einem einzigen Versicherungsfall zusammenfassen (Art 1.2. AHVB; Abschnitt B.1.2.1. EHVB; Art 3 Abs 1 lit c AVBV; Art 5.2. ABVN). Ihre Anwendbarkeit verringert die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers erheblich. Dieser zweiteilige Beitrag versucht, die Haftungsprinzipien des im Bauträgervertragswesen tätigen Treuhänders zu konturieren (Teil I) und denkbare Schadenursachen in Fallgruppen zu untergliedern, um ihre Eignung zur Herbeiführung von Serienschäden, wie sie in den gängigen AVB-Klauseln rechtsgeschäftlich definiert sind, in weiterer Folge zu prüfen (Teil II).1
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