In einigen Ländern ist in der Gastronomie eine Servicepauschale schon lange üblich. Nunmehr haben auch in Österreich erste Restaurants laut medialer Berichterstattung ein solches "Zwangstrinkgeld" eingeführt. Der Beitrag setzt sich mit der umsatz- und der ertragsteuerlichen Behandlung dieses "Zwangstrinkgeldes" auseinander. Da ein fixes "Trinkgeld" mangels Freigiebigkeit kein echtes Trinkgeld sein kann, gilt es als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt iSd § 4 Abs 1 UStG für den Arbeitgeber. Ertragsteuerlich muss die Besteuerung sowohl auf der Ebene des Gewerbebetriebs als auch auf der Ebene der Bediensteten berücksichtigt werden. "Zwangstrinkgeld" unterliegt anders als echtes Trinkgeld für Arbeitnehmer nicht der Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 16a EStG. Insoweit das fixe "Trinkgeld" den nicht selbstständig Beschäftigten zufließt, unterliegt es der Lohnsteuer. Nettolohnvereinbarungen sind auf den Bruttolohn hochzurechnen. Zusätzlich ist der Zufluss des Serviceaufschlags als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Lohn- und Lohnnebenkosten iZm dem "Zwangstrinkgeld" stellen Betriebsausgaben dar.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.