Werden Finanzinstrumente zur Absicherung von bestehenden Risiken eingesetzt, sieht IAS 39 unter bestimmten Voraussetzungen die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung, dh die Bildung einer geschlossenen Position vor. Unerwünschte Ergebniswirkungen aufgrund einer asynchronen Bilanzierung von Grund- und Sicherungsgeschäft sollen so vermieden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung an sich verpflichtend, aufgrund der formalen Voraussetzungen besteht aber de facto ein Wahlrecht.
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