Anmerkungen zu OGH 8 Ob 85/16g1
Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren nach § 78 IO haben den Schutz des Massevermögens zum Ziel. Welche Maßnahmen diesem Zweck im Einzelfall dienlich sind, hat das Insolvenzgericht anhand der Sicherungsfunktion zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung rückt diesen Gesichtspunkt in zutreffender Weise in den Vordergrund.
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