Vertraglich eingeräumte Sicherheiten am Einkommen genießen in der Insolvenz einen zeitlich befristeten Schutz. Besonderheiten ergeben sich, wenn der Schuldner das Einkommen aus einem anderen Staat bezieht als jenem, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
Das Einkommen des Schuldners stellt in der "Privatinsolvenz" typischerweise dessen bedeutendsten Vermögenswert dar.1 Damit soll er Zahlungen bestreiten können, um seinen Zahlungsplan zu erfüllen bzw im Abschöpfungsverfahren die erforderliche Quote für die Restschuldbefreiung zu erlangen. Aus diesem Grund sieht § 12a IO das Erlöschen von Sicherungsrechten vor. Davon betroffen sind sowohl exekutive Pfandrechte als auch Sicherungsrechte infolge Verpfändung oder Abtretung. Eine weitgehend gleiche Regelung enthält § 114 dInsO.2
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