Anmerkungen zu OLG Graz 3 R 126/15x, 3 R 127/15v1
§ 132 IO regelt die Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung: Gem § 132 Abs 1 IO erhalten "normale" Absonderungsberechtigte vorerst (also vor der Verwertung und Verteilung aus dem Sicherungsgut) eine vom gesamten Nominale berechnete Insolvenzquote und müssen nicht die Höhe ihres voraussichtlichen Ausfalls bescheinigen. Bestimmte Gruppen gesicherter Gläubiger (das Gesetz erwähnt explizit Sicherungseigentümer, Sicherungszessionare und Gläubiger mit Hypotheken an ausländischen Liegenschaften) sind hingegen von vornherein nur mit dem (zu bescheinigenden) Betrag ihres mutmaßlichen Ausfalls zu berücksichtigen (§ 132 Abs 4 IO). Das OLG Graz hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Gläubiger auseinanderzusetzen, deren Sicherungsobjekt aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.