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Sicherungsrechte an freigegebenem Vermögen und Berücksichtigung bei Verteilungen

Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser

Anmerkungen zu OLG Graz 3 R 126/15x, 3 R 127/15v1

§ 132 IO regelt die Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung: Gem § 132 Abs 1 IO erhalten "normale" Absonderungsberechtigte vorerst (also vor der Verwertung und Verteilung aus dem Sicherungsgut) eine vom gesamten Nominale berechnete Insolvenzquote und müssen nicht die Höhe ihres voraussichtlichen Ausfalls bescheinigen. Bestimmte Gruppen gesicherter Gläubiger (das Gesetz erwähnt explizit Sicherungseigentümer, Sicherungszessionare und Gläubiger mit Hypotheken an ausländischen Liegenschaften) sind hingegen von vornherein nur mit dem (zu bescheinigenden) Betrag ihres mutmaßlichen Ausfalls zu berücksichtigen (§ 132 Abs 4 IO). Das OLG Graz hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Gläubiger auseinanderzusetzen, deren Sicherungsobjekt aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde.

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Artikel-Nr.
ZIK 2016/4

26.02.2016
Heft 1/2016
Autor/in
Bettina Nunner-Krautgasser

Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser ist Leiterin des Instituts für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht sowie Co-Leiterin des Forschungszentrums für Berufsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Graz. Sie hält laufend Fachvorträge und ist Autorin bzw Her­aus­geb­erin zahlreicher Publikationen, insb im Bereich des Insolvenzrechts.