Kritische Anmerkungen zu OLG Wien 28 R 306/10s1
Das OLG Wien geht in seiner Entscheidung vom 21. 3. 2011 davon aus, dass die Prozesskosten des Insolvenzverwalters aus einem Pfandklageverfahren als Sondermassekosten zu bezahlen sind. Für diese Qualifikation als Sondermassekosten sei unbeachtlich, dass die Kosten nach der im Pfandklageverfahren ergangenen Entscheidung dem Insolvenzverwalter nicht zu ersetzen waren. Diese Leitsätze sollen hier kritisch hinterfragt werden. Eine nachträgliche Belastung des Absonderungsgläubigers mit Prozesskosten, die vom Insolvenzverwalter zu tragen sind, über die "Hintertür" der Sondermassekosten, scheint mit den einschlägigen Bestimmungen der IO unvereinbar. Um die allgemeine Insolvenzmasse vor einer Belastung mit den Kosten einer allenfalls ungerechtfertigten Pfandklage zu schützen, sollte die Rsp zu § 45 ZPO überdacht werden.
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