Der Beitrag widmet sich ua der Frage, ob der Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 auch Insolvenzen von Unternehmen umfasst, die ein Kryptoverwahrgeschäft betreiben, oder ob die Bereichs-
ausnahme für bestimmte Unternehmen der Finanzbranche einschlägig ist.
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