Wird bei einem Arbeitsunfall ein Dienstnehmer verletzt, so sind nach § 333 ASVG der Dienstgeber und die ihm gleichgestellten Personen grundsätzlich von Schadenersatzansprüchen befreit (Dienstgeberhaftungsprivileg). Dies gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung werden vom Haftungsausschluss auch Schmerzengeldansprüche der Angehörigen aufgrund eigener Schockschäden erfasst (vgl OGH 21. 4. 2005, 2 Ob 82/05f). Smid legt in dem Beitrag dar, warum die Einbeziehung solcher Ansprüche in das Dienstgeberhaftungsprivileg de lege lata jedoch nicht erforderlich sei. Nach dem Sinn und Zweck der Norm erscheint vielmehr die Nichteinbeziehung von solchen Schäden geboten zu sein. So dürfe nicht übersehen werden, dass ein Angehöriger, der bspw aufgrund eines Schocks einen eigenen Gesundheitsschaden erleidet, hierfür keine Leistungen aus der Unfallversicherung erhält. Aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung, die sich innerhalb der Grenzen des Wortlauts bewegt und den Sinn und Zweck der Norm erfasst, sollten daher konsequenterweise die Ansprüche der Angehörigen aufgrund eigener Gesundheitsschäden (mögen sie auch bloß eine Reflexwirkung der Erstschädigung darstellen) nicht unter den Haftungsausschluss subsumiert werden.
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