Die Autoren üben Kritik an der Entscheidung des BVwG W298 2296144-1/4E, welche die SCHUFA-Entscheidung des EuGH 7. 12. 2023, verb Rs C-26/22, C-64/22, UF, AB/Land Hessen, auch auf verspätet beglichene Forderungen ausweitet. Das BVwG hätte - nach Ansicht der Autoren - die geringen negativen Auswirkungen auf den Bonitätsscore einer früheren Schuldnersäumnis im Vergleich zu einer früheren Insolvenz bei der Interessenabwägung berücksichtigen sollen.
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