Am 12. 10. 2021 wurde jene AVRAG-Änderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, mit der die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit bis Jahresende verlängert werden (BGBl I 2021/180). Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit orientiert sich an den Regelungen der Phase 4, sodass wie bisher in jenen Fällen, in denen kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht, eine erstattungsfähige Freistellung auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann. Zu den näheren Details, insbesondere auch zur Umwandlung von betreuungsbedingten Dienstverhinderungen im Zeitraum 1. 9. bis 12. 10. 2021 in Sonderbetreuungszeiten, siehe ARD 6767/18/2021. Unter https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Sonderbetreuungszeit.html hat das BMA auch bereits seine FAQ zur Sonderbetreuungszeit aktualisiert
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