Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Sonderbetreuungszeit Phase 5 - NR

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Antrag des Gesundheitsausschusses 17. 9. 2021, 1039 BlgNR 27. GP idF des NR-Beschlusses 365/BNR vom 22. 9. 2021

➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden soll

Die Phase 4 der Sonderbetreuungszeit hat mit 9. 7. 2021 geendet. Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation und die noch nicht sehr weit fortgeschrittene Durchimpfungsrate wird durch eine Änderung von § 18b Abs 1 und 1a AVRAG eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen für Dienstverhinderungen iZm Betreuungspflichten geschaffen, die aus der weiterhin gegebenen COVID-19 Pandemiesituation resultieren. Die Phase 5 orientiert sich an den Regelungen der Phase 4 der Sonderbetreuungszeit, wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass der häufigste Anwendungsfall die Absonderung eines Kindes nach § 7 EpiG sein wird, aber auch die anderen Fallkonstellationen, die schon bisher die Inanspruchnahme oder Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit ermöglichten, werden beibehalten.

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Artikel-Nr.
ARD 6767/18/2021

30.09.2021
Heft 6767/2021