Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Sonderfreistellung von Schwangeren - Verlängerung bis 31. 3. 2022

Bearbeiterin: Bettina Sabara

BGBl I 2021/212, ausgegeben am 30. 12. 2021

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Die Sonderfreistellung für ungeimpfte Schwangere, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt leisten (= Sonderfreistellung nach § 3a MSchG), muss angesichts der hohen Inzidenz erneut - diesmal bis 31. 3. 2022 - verlängert werden, da für diese Personengruppe ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Erkrankung an COVID-19 besteht.

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Artikel-Nr.
ARD 6780/10/2022

07.01.2022
Heft 6780/2022