Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

BGBl I 2024/25, ausgegeben am 28. 3. 2024

Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung "Sozialarbeiterin" oder "Sozialarbeiter" oder "Sozialarbeiter:in" sowie der Bezeichnung "Sozialpädagogin" oder "Sozialpädagoge" oder "Sozialpädagog:in" (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 - SozBezG 2024)

Sozialpädagogen und Sozialarbeiter verfügen über spezifische fachliche Kompetenzen aufgrund ihrer einschlägigen Ausbildungen. Ziel des Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes ist es, Berufsbezeichnungen im Bereich der Sozialarbeit zu schützen. Derzeit liegen keine gesetzlichen einheitlichen Definitionen oder Standards in dem Bereich der Ausübung der Sozialen Arbeit vor. Aufgrund der Arbeit mit insbesondere sozial- und oder ökonomisch benachteiligten bzw besonders vulnerablen Personengruppen ist jedoch die Sicherstellung qualitativ hochwertiger und bundeseinheitlicher Vorgaben für Angebote und Leistungen der Sozialen Arbeit immanent. Die Einführung eines Bezeichnungsschutzes schützt besonders vulnerable Personen(gruppen), die abhängig von Unterstützungsleistungen sind, davor, dass Leistungen aufgrund fehlender fachlicher Eignung der damit beauftragten Personen nicht im notwendigen Umfang oder in entsprechender Qualität erbracht werden. Mit einem Bezeichnungsschutz wird Transparenz bezüglich der Qualifikation der Fachkräfte hergestellt und sichergestellt, dass nur Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung entsprechend qualifiziert sind, sich als "Sozialarbeiterin"/"Sozialarbeiter" bzw "Sozialpädagogin"/"Sozialpädagoge" bezeichnen dürfen. Eine Unterscheidbarkeit zu anderen Professionen oder zu Laientätigkeiten wird damit möglich.

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Artikel-Nr.
ARD 6894/12/2024

10.04.2024
Heft 6894/2024